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Allgemeine Geschäftsbedingungen JUMO Mess- und Regelgeräte GmbH

JUMO Mess- und Regelgeräte Gesellschaft m.b.H.
A-1230 Wien, Pfarrgasse 48
Telefon: +43 61061-0
Telefax: +43 61061-40
E-Mail: info.at@jumo.net

Gerichtsstand: Wien, Erfüllungsort: Wien
Firmenbuchnummer: 124393 g, Handelsgericht Wien, DVR 0143791
UID-Nr.: ATU15069903, ARA Lizenz Nr.: 268-AS 183131312
Bankverbindung: BA-CA AG, BLZ 11000, Konto: 0046-36320/00
IBAN-Code: AT70 1100 0004 6363 2000 BIC: BKAUATWW

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

(PDF 43 kByte) Ausgabe 04/2015

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1. Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge AGB des Verkäufers) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers in der jeweils letztgültigen Fassung.
    Für alle Lieferungen und Dienstleistungen gelten ausnahmslos, auch für künftige Aufträge, die nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen AGB für Lieferungen und Leistungen in Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht wurden. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung.
    Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen in einer Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
  2. Überlassene Software ist Lizenzsoftware, d.h. Software, die nicht vom Verkäufer selbst entwickelt wurde, sondern die der Verkäufer von Dritten (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt), z.B. JUMO GmbH. & Co KG oder anderen Lizenzgebern lizenziert bekommen hat. Der Lizenznehmer erhält in diesem Fall mit der überlassenen Software Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, diese gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser AGB.
  3. Ein Abweichen von diesen AGB bedarf der schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  4. Neufassungen der AGB sind Vertragsbestandteil, außer der Käufer widerspricht diesen schriftlich nach Übersendung binnen 14 Kalendertagen.
  5. Im Falle etwaiger Übersetzungen dieser AGB sowie der zum Auftrag gehörenden Unterlagen und technischen Beschreibungen gilt ausschließlich die deutsche Fassung.
  6. Im Übrigen gelten subsidiär die Lieferbedingungen und die Softwarebedingungen, beide herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, sofern diese nicht im Widerspruch zu diesen AGB stehen. Diese Lieferbedingungen und Softwarebedingungen sind auf der Webseite des Fachverbandes www.feei.at zum Download bereitgestellt.

2. Angebot und Auftrag

  1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
  2. Angebots- und Projektunterlagen sowie technische Beschreibungen sind auf erste Aufforderung hin unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung/ der Auftrag anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absendet oder liefert.
  2. Inhalt der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform und Anerkennung durch den Verkäufer.

4. Preise

  1. Sämtliche Preise sind freibleibend, in EURO wenn nicht eine andere Währung vereinbart ist.
  2. Die Preise gelten EXW gemäß INCOTERMS 2010 ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Innenverpackung wird verrechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Sämtliche mit Lieferung anfallenden Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Käufer und hält dieser den Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme schad- und klaglos.
  4. Mindestauftragswert: Lagergeräte EUR 100,--; Produktionsgeräte EUR 250,--. Der Verkäufer behält sich vor, bei Kleinstpreis-Serienprodukten, unabhängig von der Bestellung, eine Mindeststückzahl zu liefern und zu verrechnen. Bei zutreffenden Produkten kann es herstellungsbedingt zu Über- oder Unterlieferungen +/- 5% kommen, die abgenommen und bezahlt werden müssen.
  5. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, vom Käufer zur Sicherstellung der Kaufpreissumme eine unwiderrufliche, auf erste Anforderung jederzeit verlängerbare, mindestens auf 6 Monate befristete Bankgarantie eines namhaften, erstklassigen österreichischen Bankinstitutes zu verlangen, welche dieser bereitzustellen hat. Andernfalls ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
  6. Bei abweichenden Bestellungen vom Angebot behält sich der Verkäufer ausdrücklich Preisänderungen vor.
  7. Die angebotenen Preise basieren unter der Berücksichtigung der Rohmaterialpreise zum Zeitpunkt des Angebotes. Bei Änderungen ist der Verkäufer jederzeit berechtigt die Preise anzupassen.
  8. Der Aufwand für die Erstellung von Service-, Montage- und Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
  9. Service-, Montage- und Reparaturaufträge werden vom Verkäufer nach tatsächlich erbrachten Leistungen verrechnet.

5. Lieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der vollständigen Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
  3. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
  4. Sofern unvorhersehbare oder vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern oder verhindern, verlängert sich diese jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, bis diese Umstände abgeschlossen sind; dazu zählen ohne Anspruch auf Vollständigkeit beispielsweise Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. All diese Umstände führen auch zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten des Verkäufers eintreten.
  5. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt und hat der Käufer neben dem Kaufpreis auch eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe zu bezahlen.
  6. Eine Pönale bedarf einer ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Für eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung ist der Käufer, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, berechtigt, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5%, insgesamt jedoch maximal 5% vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung anzusprechen, sofern dem Käufer nachweislich ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen.
  7. Bestellte und gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

  1. Gefahr und Nutzen gehen mit der Lieferung EXW gemäß INCOTERMS 2010 auf den Käufer über, unabhängig von der für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer organisiert, geleitet oder durchgeführt wird.
  2. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (vgl. Pkt. 5.4.), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
  3. Der Verkäufer hat das Recht, das Transportrisiko zu versichern. Offensichtliche und augenscheinliche Transportschäden sind sofort bei Übernahme dem Frachtführer zu melden und mit der schriftlichen Bescheinigung des Frachtführers dem Verkäufer mitzuteilen. Liegt eine Bescheinigung nicht innerhalb von 5 Kalendertagen vor, sind Ersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

7. Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen lauten prompt netto.
  2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Entscheidung über eine allfällige Annahme steht dem Verkäufer frei. Kosten und Spesen trägt der Käufer.
  3. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer tatsächlich über sie verfügen kann.
  4. Ist der Käufer mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
    a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine aus dem Verzug des Käufers resultierende angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
    b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen unabhängig von darüber hinausgehenden Ansprüchen.
    c) nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  5. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, zu deren Zahlung sich der Käufer verpflichtet.
  6. Sämtliche Lieferungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer tritt an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und erwirbt der Verkäufer Miteigentum und verpflichtet sich der Käufer einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung, Insolvenz oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Dem Verkäufer steht ein Aussonderungsrecht zu. Für den Fall der Verletzung bzw. Nicht-Überbindung des Eigentumsvorbehalts leistet der Käufer eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, unabhängig von danach entstehenden Ansprüchen, Konventionalstrafe in der Höhe des Verkaufspreises.
  7. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder die Aufrechnung zu erklären.

8. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung ist durch den Inhalt der Auftragsbestätigung (s. 3.2) begrenzt. Für offenkundige Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung durch den Käufer hätten festgestellt werden können, stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, jedenfalls keine Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung noch offener Teillieferungen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, aufgetretene Mängel oder Schäden unverzüglich, schriftlich und vollständig durch Übermittlung geeigneter nachvollziehbarer Aufzeichnungen, Daten etc. anzuzeigen. Der Käufer hat an der Feststellung der Mängel- oder Schadenursache und Behebung jederzeit mitzuwirken und auf Aufforderung hin Protokolle, Messergebnisse etc. vollständig zur Verfügung zu stellen. Die übermittelten Unterlagen, Aufzeichnungen etc. werden in angemessener Frist überprüft. Im Fall eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 kann der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachbessern oder kann sich diese zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder einen Austausch vornehmen oder eine Gutschrift ausstellen.
  4. Mit der Mängelbehebung und Feststellung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind erforderliche Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über und sind auf Verlangen zurückzusenden.
  5. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Käuferangaben haftet der Käufer und hält den Verkäufer bei Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten schad- und klaglos.
  6. Die Gewährleistung für Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß oder Verbrauch unterliegen, ist ausgeschlossen. Für gebrauchte Teile ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Der Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers der Käufer oder ein Dritter an den gelieferten Teilen z.B. Änderungen vornimmt, Instandsetzungsarbeiten etc. vornimmt.
  8. Bei Reparatur- und Serviceaufträgen sind die Gewährleistungsansprüche im Sinne Punkt 8.2 des Käufers auf die beauftragte Leistung und ausgetauschten Teile beschränkt.
  9. Bei Rücksendung infolge Gewährleistung, Reparatur oder Service hat der Käufer die Gefahrstoffverordnung idgF einzuhalten. Der Käufer hat Geräte oder Geräteteile, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Käufer hat im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrenstoffverordnung ausdrücklich hinzuweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 31 beizufügen. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen hält der Käufer den Verkäufer schad- und klaglos. Bei Lieferungen von Geräten Dritter kann die Annahme eines Service- oder Reparaturauftrages bei Verbindung mit gefährlichen Stoffen abgelehnt werden.
  10. Bevor der Auftrag bearbeitet werden kann, hat der Käufer in jedem Fall die firmenmäßig gezeichnete "Dekontaminationserklärung" zu übermitteln.
    Die "Dekontaminationserklärung" ist auf der Webseite des Verkäufers www.jumo.net zum Download bereitgestellt.
  11. Für sämtliche Verstöße sowie Schäden einschließlich der Nichteinhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften hält der Käufer den Verkäufer vollkommen schad- und klaglos.

9. Rücktritt von Vertrag

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
    a) wenn die Ausführung, die Annahme, der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder nach Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
    b) wenn nachträglich Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, z. B. Zahlungseinstellung, Ausgleichsverfahren, Konkursverfahren, schlechte Auskünfte usw.; dies berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlung, Nachnahmelieferung) aufzugeben, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
    c) wenn sich die Lieferzeit aus Umständen gemäß Pkt. 5.4 um mindestens 6 Monate verschiebt.
  2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. (s auch 7.4 lit c).
  3. Mit Rücktritt sind bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen oder Teilleistungen sofort fällig und zu bezahlen (s 7.4). Bei einem vom Käufer zu vertretenden Rücktritt, ist unabhängig von weitergehenden Ansprüchen eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönalzahlung von 20% des Auftragswertes mindestens jedoch € 1.000,00 fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung, Leistung oder Teilleistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde ebenso für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen.
  4. Ansprüche des Käufers aus einem berechtigten Rücktritt des Verkäufers sind ausgeschlossen.

10. Haftung des Verkäufers

  1. Voraussetzung für eine Haftung ist die Erfüllung sämtlicher der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen.
  2. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Verkäufers/Vermittlers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Verkäufers/Vermittlers ist ausgeschlossen bei
    a) Nichteinhaltung der dem Käufer treffende Vertragsverpflichtungen einschließlich der Nichteinhaltung der AGB.
    b) Nichteinhaltung der Montage- und Bedienungsanleitungen.
    c) Verstoß gegen örtlich behördliche Zulassungsbestimmungen.
    d) Widerspruch nationaler Vorschriften zu anzuwendenden europäischen Normen.
    e) mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
    f) Schäden aus dem Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung. Für die Sicherung ist der Käufer zuständig.
  4. Im Übrigen ist die Haftung, betreffend Lieferung und Leistung für wider den Verkäufer geltend gemachte Schadenersatzansprüche des Käufers für Personen und Sachschäden, im Versicherungsfall mit der Betriebshaftpflichtversicherung, welche derzeit insgesamt EUR 1,5 Millionen beträgt, beschränkt.
    Im Detail bezieht sich diese Pauschalversicherungssumme auf folgende Versicherungsrisiken
    a) EUR 800.000,-- für Sachschäden infolge Umweltstörungen aus dem gesamten Betrieb des Verkäufers und Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
    b) EUR 200.000,-- für Schäden durch Be- und Entladen von fremden Fahrzeugen, eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern, reine Vermögensschäden, Tätigkeit an beweglichen Sachen und Verwahrung von beweglichen Sachen.
    c) EUR 200.000,-- für Produkthaftung.
    Dies gilt für schuldhafte Schadenzufügung gemäß Pkt. 10.1 und 10.2, wobei diese für den Fall der leichten Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Beschränkung umfasst sämtliche wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung oder weitergeleiteter Ansprüche. Der Verkäufer haftet für die im Rahmen der Leistungserbringung beauftragten Dritten nur bei Auswahlverschulden.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

  1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer den Verkäufer bei Inanspruchnahme infolge Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
  2. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Eigentumsrecht an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen den Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Käufer darf diese nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und ohne Zustimmung des Verkäufers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf erstes Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Verkäufer zurückzugeben. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behält sich der Verkäufer außerdem an diesen Unterlagen auch das Urheberrecht vor.

12. Geheimhaltung

  1. Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Verkäufer zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Dritten bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Käufer, Informationen nur auf "need to know"- Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht. Für jeden Fall des Verstoßes steht dem Verkäufer, eine nicht dem richterlichen mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 20% des Auftragswertes, mindestens aber EUR 5.000,- zu.
  3. Werbung und Publikationen über Aufträge vom Verkäufer sowie die Aufnahme des Verkäufers in die Referenzliste des Käufers bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

14. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen und UN Kaufrecht. Die Anwendung des UNCITRAL Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUMO Meß- und Regelgeräte Gesellschaft m.b.H.
Fassung April 2013, gültig ab 01.06.2013