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Allgemeine Geschäftsbedingungen JUMO Mess- und Regelgeräte GmbH

JUMO Mess- und Regelgeräte Gesellschaft m.b.H.
A-1230 Wien, Pfarrgasse 48
Telefon: +43 61061-0
Telefax: +43 61061-40
E-Mail: info.at@jumo.net

Gerichtsstand: Wien, Erfüllungsort: Wien
Firmenbuchnummer: 124393 g, Handelsgericht Wien, DVR 0143791
UID-Nr.: ATU15069903, ARA Lizenz Nr.: 268-AS 183131312
Bankverbindung: BA-CA AG, BLZ 11000, Konto: 0046-36320/00
IBAN-Code: AT70 1100 0004 6363 2000 BIC: BKAUATWW

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

(PDF 43 kByte) Ausgabe 05/2024

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1 Geltungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ("Geschäftsbedingungen" genannt) gelten für alle Herstellungen, Verkäufe und/oder Lieferungen von Produkten,
    Dienstleistungen und/oder Werken jedweder Art (im Allgemeinen „Liefergegenstand" genannt) der JUMO Mess- und Regelgeräte GmbH („Auftragnehmer“ genannt) zugunsten des Kunden,
    Auftraggebers, Partners, Bestellers oder Distributors („Auftraggeber“ genannt). Der Auftragnehmer und der Auftraggeber („Vertragspartner“ genannt) vereinbaren ausdrücklich, dass diese
    Geschäftsbedingungen ausschließlich gelten. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an,
    es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
    entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Vertragspflichten vorbehaltlos ausführt.
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die nicht zeichnungsbefugt sind, sind auch zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen
    mündlichen Absprachen nicht befugt.
  3. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Software durch den Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers inhaltlich zusätzlich die „Ergänzungsklauseln
    „Überlassung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)", abrufbar unter http://EG13.jumo.info.
  4. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung von Software inhaltlich zusätzlich die
    „Ergänzungsklauseln „Erstellung von Softwareprodukten für die industrielle Automation (antreiben, messen, schalten, steuern)", abrufbar unter http://EG14.jumo.info.
  5. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  6. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
    muss.
  7. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
    Geschäftsbedingungen.
  8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss  und Vertragsdauer

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wirksam zustande.
  2. Der Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers wird allein durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt („Vertrag“ genannt).
  3. Der Vertrag ist für die Dauer der Leistungserbringung abgeschlossen.
  4. Falls der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, so ist er für eine Dauer von zwölf (12) Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um die Dauer von zwölf
    (12) Monaten, sofern er nicht jeweils drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung aus gleich welchem Grund ist der Auftraggeber zur
    Abnahme und Zahlung aller bereits beauftragten hergestellten Liefergegenständen zum vereinbarten Preis verpflichtet. Soweit der Liefergegenstand bestellt, jedoch noch nicht hergestellt wurde,
    ist der Auftraggeber zur Abnahme und Zahlung der bereits eingekauften Produktionsmaterialien zu Vollkosten verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer kann diese Produktionsmaterialien
    nach eigenem billigem Ermessen anderweitig nutzen.

3 Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u. ä.

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum, einschließlich die geistigen Schutzrechte, an Zeichnungen, Daten, Datenträgern, Lastenheften, Dokumentationen, Know-How und Entwürfen,
    Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen dem Angebot und/oder dem Vertrag beigefügten Unterlagen („Unterlagen“ genannt) uneingeschränkt vor.
  2. Der Auftraggeber darf Unterlagen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht anpassen, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.
  3. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind diese Unterlagen selbst und sämtliche genehmigte Vervielfältigungen davon durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zurückzugeben.
    Ausgenommen hiervon sind Kopien, die zur gesetzlichen Dokumentationspflicht erforderlich sind. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind archivierte und verschlüsselte Sicherheitskopien des
    elektronischen Datenverkehrs, sowie Sicherheitskopien aufgrund interner Sicherheits- und Compliance Richtlinien des Vertragspartners.

4 Lieferzeit und Verzug; Selbstbelieferungsvorbehalt; Höhere Gewalt

  1. Die Einhaltung von Leistungs- und/oder Lieferterminen, -fristen und/oder -zeiträumen steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer seinerseits von Lieferanten rechtzeitig beliefert wird
    oder die zur Auftragserfüllung benötigten Materialien überhaut am Markt beschaffbar sind. Bei einer verzögerten oder ausbleibenden Selbstbelieferung hat der Auftragnehmer das Recht, vom
    Vertrag zurückzutreten und wird dadurch von seiner Leistungspflicht befreit. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber darüber unverzüglich zu unterrichten und wird für den Fall des Rücktritts jede
    bereits erbrachte Gegenleistung dem Auftraggeber zurückerstatten.
  2. Die Verbindlichkeit von Leistungs- und/oder Lieferterminen, -fristen und/oder -zeiträumen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Dokumente und andere erforderliche Angaben
    rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  3. In Fällen höherer Gewalt ist der davon betroffene Vertragspartner im entsprechenden Umfang und für die Dauer der Auswirkung von seiner Leistungspflicht befreit. Ein Ereignis höherer Gewalt
    liegt vor, wenn es außerhalb der Kontrolle und Einflussmöglichkeit des davon betroffenen Vertragspartners liegt, es bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise nicht vorhersehbar war und die
    Auswirkungen von dem betroffenen Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise hätten verhindert oder überwunden werden können. Als ein Fall von höherer Gewalt gilt insbesondere
    a) Krieg oder vergleichbare kriegerischen Handlungen, umfangreiche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung,
    Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
    b) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    c) Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder andere extreme Naturereignisse wie
    d) Überschwemmungen; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekomunikation, Informationssysteme oder Energie;
    e) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung; Bummelstreik; Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  4. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ereignis und seine Auswirkung zu unterrichten. Wenn sich eine Vertragserfüllung aus Gründen höherer
    Gewalt um mehr als einen Monat verzögert, hat jeder Vertragspartner das Recht – ohne Anspruch auf eine Entschädigung seitens des anderen Vertragspartners - den Vertrag schriftlich für
    die von der Unterbrechung der Vertragserfüllung betroffenen Mengen zu kündigen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig, insoweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
  6. Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug, so bestimmen sich die Ansprüche des Auftraggebers ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.

5 Gefahrübergang

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen von Liefergegenständen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gemäß den Incoterms® 2020 FCA (Werk des Auftragnehmers).
  2. Sofern eine Abnahme einer Dienstleistung und/oder eines Werks vereinbart ist und keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber den Liefergegenstand innerhalb von
    vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht vor und verweigert diese auch nicht unter
    Angabe von Gründen, gilt der Liefergegenstand als abgenommen. Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
  3. Hat der Auftraggeber eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand innerhalb von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen, falls die Vertragspartner
    nichts Abweichendes vereinbart haben. Tut er dies nicht, kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Gefahr geht auf diesen über.

6 Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Sämtliche Preise sind freibleibend, in EURO wenn nicht eine andere Währung vereinbart ist.
  2. Die Preise gelten EXW gemäß INCOTERMS 2010 ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von
    Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Innenverpackung wird verrechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Sämtliche mit Lieferung anfallenden Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Käufer und hält dieser den Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme schad- und klaglos.
  4. Mindestauftragswert: Lagergeräte EUR 100,--; Produktionsgeräte EUR 250,--. Der Verkäufer behält sich vor, bei Kleinstpreis-Serienprodukten, unabhängig von der Bestellung, eine
    Mindeststückzahl zu liefern und zu verrechnen. Bei zutreffenden Produkten kann es herstellungsbedingt zu Über- oder Unterlieferungen +/- 5% kommen, die abgenommen und bezahlt werden
    müssen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von dem Auftraggeber die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Vertragsabschluss
    zu verlangen.
  6. Erhöht sich nachweislich ein Kostenbestandteil innerhalb der preisbildenden Gesamtkosten (z.B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze,Betriebs- und Produktionskosten z.B. durch
    steigende Energiekosten oder nachweislich drittbezogene Materialkosten), so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional
    hinsichtlich des entsprechenden geänderten Kostenelements und insoweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber umgehend unter
    Darlegung der jeweils veränderten Kostenbestandteile informieren. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden
    Kalendermonats Anwendung.
  7. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten.
    Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch, wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart wird. Das Recht des
    Auftragnehmers, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit unberührt.
  8. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die von dem Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem
    rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, es sei denn, die der
    Geltendmachung dieser Rechte zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt
    werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Vertrag beruht.
  9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass eine bestehende oder zukünftige Forderung durch mangelnde
    Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sein könnte, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungserbringungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen
    auszuführen.
  10. Im Falle von Änderungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten
    Lieferfristen vor.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag bzw. den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber
    bestehenden Forderungen des Auftragsnehmers vor, auch wenn der jeweilige Liefergegenstand bereits vollständig bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut
    zur Sicherung der Saldenforderung. Unterschreitet der Schätzwert der als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsware die noch nicht beglichenen Forderungen gegenüber
    dem Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent (20 %), so ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl in entsprechendem
    Umfang verpflichtet.
  2. Der Käufer tritt an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet
    oder vermischt wurde, ab und erwirbt der Verkäufer Miteigentum und verpflichtet sich der Käufer einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf
    Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung Angaben und Unterlagen zur Verfügung
    zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung, Insolvenz oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
    Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Dem Verkäufer steht ein Aussonderungsrecht zu. Für den Fall der Verletzung bzw. Nicht-Überbindung des
    Eigentumsvorbehalts leistet der Käufer eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, unabhängig von danach entstehenden Ansprüchen, Konventionalstrafe in der Höhe des
    Verkaufspreises.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
    zur Rückforderung der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe Vorbehaltsware verpflichtet.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und/oder die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs, sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer gelten als
    Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die
    Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er von seinem KundenBezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
    dass dasEigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt bis zur Erfüllung
    aller offenen Ansprüche des Auftragnehmers alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungsbetrags zur Sicherheit ab, ohne dass es weiterer
    Erklärungen bedarf. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt, der Auftragnehmer behält sich jedoch
    das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung des Liefergutes, so erwirbt der
    Auftragnehmer an der neuen Sache, die somit zur Vorbehaltsware wird, das Alleineigentum. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer gehörenden
    Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen
    gegenüber dem Auftraggeber um mehr als zwanzig Prozent (20 %), so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl in
    entsprechendem Umfang verpflichtet. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
    Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
    a. wenn die Ausführung, die Annahme, der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder nach Setzung einer Nachfrist weiter
    verzögert wird.
    b. wenn nachträglich Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, z.B. Zahlungseinstellung, Ausgleichsverfahren, Konkursverfahren,
    schlechte Auskünfte usw.; dies berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlung, Nachnahmelieferung) aufzugeben, wenn Bedenken
    hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
    c. wenn sich die Lieferzeit aus Umständen gemäß Punkt 4.3 um mindestens 6 Monate verschiebt.
  2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. (siehe auch 7.4 Punkt c).
  3. Mit Rücktritt sind bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen oder Teilleistungen sofort fällig und zu bezahlen (siehe 7.4). Bei einem vom Käufer zu vertretenden Rücktritt, ist unabhängig von
    weitergehenden Ansprüchen eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönalzahlung von 20% des Auftragswertes mindestens jedoch € 1.000,-- fällig. Dies gilt auch, soweit
    die Lieferung, Leistung oder Teilleistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde ebenso für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen.
  4. Ansprüche des Käufers aus einem berechtigten Rücktritt des Verkäufers sind ausgeschlossen.
  5. Liegt Leistungsverzug vor, der nicht unter die Ziffern 4.1 oder 4.3 dieser Geschäftsbedingungen fällt, und gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird
    diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  6. Tritt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9 Haftung

  1. Voraussetzung für eine Haftung ist die Erfüllung sämtlicher der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen.
  2. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
    der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Verkäufers/Vermittlers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
    Zinsverlusten, Datenverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Verkäufers/Vermittlers ist ausgeschlossen bei
    a. Nichteinhaltung der dem Käufer treffende Vertragsverpflichtungen einschließlich der Nichteinhaltung der AGB.
    b. Nichteinhaltung der Montage- und Bedienungsanleitungen.
    c. Verstoß gegen örtlich behördliche Zulassungsbestimmungen.
    d. Widerspruch nationaler Vorschriften zu anzuwendenden europäischen Normen.
    e. mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
    f. Schäden aus dem Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung. Für die Sicherung ist der Käufer zuständig.
  4. Im Übrigen ist die Haftung, betreffend Lieferung und Leistung für wider den Verkäufer geltend gemachte Schadenersatzansprüche des Käufers für Personen und Sachschäden, im
    Versicherungsfall mit der Betriebshaftpflichtversicherung, welche derzeit insgesamt EUR 1,5 Millionen beträgt, beschränkt.

10 Mängelhaftung

  1. Bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes sind die Ansprüche des Auftraggebers zunächst nach Wahl des Auftragnehmers auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) bzw.
    Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) beschränkt.
  2. Ist der Gegenstand des Vertrages ein Kauf und für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieWare unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen
    und im Falle der Feststellung etwaiger Mängel diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt
    sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  3. Es wird keine Gewähr seitens des Auftragnehmers übernommen für Schäden oder Mängel, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    a. natürliche Abnutzung;
    b. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
    c. unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen, die ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt sind;
    d. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
    e. bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
    f. bei übermäßiger Beanspruchung;
    g. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe;
    h. bei Verbindung des Liefergegenstands mit einer anderen Sache, insofern diese Verbindung nicht vorher ausdrücklich durch den Auftragnehmer genehmigt wurde und der Schaden oder
    Mangel aus dieser Verbindung herrührt.
  4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem
    Auftragnehmer Letzterem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  5. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, trägt er die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit er hierzu nach dem Gesetz verpflichtet ist. Schlägt die Nacherfüllung
    fehl oder setzt der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
    Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Auftragnehmer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Drittenverschaffen oder den Liefergegenstand
    insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl
    der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann
    bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch
    indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den
    Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Ansprüche auf Schadensersatz
    bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der
    Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5.
  9. Mit der Mängelbehebung und Feststellung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für
    Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind erforderliche Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ausgetauschte Teile gehen in
    das Eigentum des Verkäufers über und sind auf Verlangen zurückzusenden.

11 Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes
    oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Mangel verursacht, haben sowie im Falle des Unternehmerregresses gemäß § 933b ABGB. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die
    gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen gemäß Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

12 Montage und Serviceleistungen

  1. Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere
    Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen
    sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne
    Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen in angemessenem Umfang zu tragen.
  3. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Auftraggeber
    für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz des
    Besitzes des Auftragnehmers und des Montage- bzw. Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart
    des Betriebes des Auftraggebers besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  4. Das Montagepersonal des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung
    und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber oder einem Dritten veranlasst
    werden.
  5. Wird die Montage durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Auftragnehmers zu beachten.
  6. Bei der Durchführung von Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) kann der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung und technischen Einschätzung nach freiem Ermessen
    entscheiden, ob er die Serviceleistung im Betrieb des Auftraggebers oder im eigenen Betrieb durchführen möchte. Soll der Service im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden,
    übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Gegenstand. Nach durchgeführtem Service sendet der Auftragnehmer den Liefergegenstand an ihn zurück.
  7. Sofern der Auftraggeber nicht anzeigt, dass er Änderungen vorgenommen hat, werden die Geräte nach dem Service in der serienmäßigen Konfiguration zur Verfügung gestellt. Falls der
    Auftraggeber dem Auftragnehmer geänderte Einstellungen und Programme anzeigt, wird der Auftragnehmer den Liefergegenstand bei Durchführung der Serviceleistung entsprechend
    konfigurieren und programmieren. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, diese Einstellung zu überprüfen. Eine Gewähr übernimmt der Auftragnehmer dafür nicht. Des Weiteren übernimmt
    der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung für die Funktion nach Einbindung des Liefergegenstands in die Anlage des Auftraggebers.
  8. Der Servicetechniker des Auftragnehmers ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von dem Auftragnehmer gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu
    erwarten ist und der Auftraggeber ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  9. Der Techniker desAuftragnehmers kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keineAbhilfe in der erwartet kurzenZeit schaffen kann. Der Auftraggeber hat auch in diesem Falle
    die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen. Hätte der Techniker die Serviceleistungen nach fachmännischem Urteil
    doch in der erwartet kurzen Zeit erbringen können und hat er dies grob fahrlässig nicht erkannt oder vorsätzlich gehandelt, schuldet der Auftraggeber keine Zahlung für die abgebrochene
    Serviceleistung.
  10. Es ist Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- undWartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden
    oder verloren gehen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung. Dies betrifft u.a. die folgenden Pflichten seitens des Auftraggebers:
    a. Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung von Instand zu haltenden Geräten sowie Retourlieferungen stets die Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten;
    b. Insbesondere hat der Auftraggeber auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen
    Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen;
    c. Außerdem muss der Auftraggeber im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und
    erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beifügen;
    d. Falls es sich nicht um solche von dem Auftragnehmer hergestellten Geräte handelt, für die dieser weiterhin mängelhaftungsverpflichtet ist, kann dieser die Annahme eines Serviceauftrages
    über Geräte jederzeit unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ablehnen.
    e. Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen; dies gilt nicht, falls der
    Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat bzw. haben.

13 Exportkontrollregelung

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie
    Embargos oder sonstige Handels- und außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Dokumente beizubringen, die
    für die Ausfuhr, die Verbringung oder die Einfuhr benötigt werden.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund von erforderlichen Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Lieferfristen und -termine außer Kraft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
    den Auftraggeber unverzüglich über die Lieferverzögerung und deren Ursache in Kenntnis zu setzen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat sind die Vertragspartner berechtigt,
    sich vom Vertrag in dem von den Lieferverzögerungen betroffenen Umfang durch entsprechende schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass der andere Vertragspartner hierdurch zum
    Schadensersatz berechtigt wäre.
  3. Werden erforderliche behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig oder verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Beibringung aller
    notwendigen Informationen und Dokumente zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, vom Vertrag im
    betroffenen Umfang zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe von Ziffer 9 ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für den Auftragnehmer zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
    Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber wegen der Kündigung oder deren Konsequenzen
    ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber / Importeur darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation
    oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.
  6. Der Auftraggeber / Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 13.5 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher
    Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  7. Der Auftraggeber / Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette,
    einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 13.5 vereiteln würden.
  8. Jeder Verstoß gegen die Absätze 13.5, 13.6 oder 13.7 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Auftragnehmer / Exporteur ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu
    verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten
    Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
  9. Der Auftraggeber / Importeur wird den Auftragnehmer / Exporteur unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 13.5, 13.6 oder 13.7 informieren, einschließlich etwaiger
    relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 13.5 vereiteln könnten. Der Auftraggeber / Importeur stellt dem Auftragnehmer / Exporteur Informationen über die Einhaltung der
    Verpflichtungen nach Absatz Absätze 13.5, 13.6 oder 13.7 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

14 Geheimhaltungsvereinbarung

  1. Jegliche Informationen, wie u.a. Geschäftsinformationen, technische und kaufmännische Informationen, Markt- und Wettbewerbsinformationen usw. sowie alle damit zusammenhängenden
    Informationen, die seitens des offenlegenden Vertragspartners dem empfangenden Vertragspartner in irgendeiner Form, sei schriftlich mündlich oder digital, offengelegt werden, gelten als
    vertrauliche Informationen (bezeichnet als "vertrauliche Informationen").
  2. Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen dem empfangenden Vertragspartner obliegt:
    a. Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner an den empfangenden Vertragspartner bereits im Besitz des empfangenden Vertragspartners
    waren,
    b. Informationen, die von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig von der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner entwickelt wurden,
    c. Information, die dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht dieses Dritten offenbart wurden, oder
    d. Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren.
  3. Der empfangende Vertragspartner wird alle vertraulichen Informationen des offenlegenden Vertragspartners vertraulich behandeln und diese vertraulichen Informationen nicht ohne das
    Einverständnis des offenlegenden Vertragspartners an Dritte weitergeben. Der empfangende Vertragspartner wird insbesondere keine vertraulichen Informationen ohne das Einverständnis
    des offenlegenden Vertragspartners für andere Zwecke als für die Zusammenarbeit der Vertragspartner verwenden.
  4. Um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden, erklärt sich der empfangende Vertragspartner damit einverstanden:
    a. dass alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden müssen, um sie vor Diebstahl oder unbefugtem Zugriff zu schützen;
    b. Kopien von vertraulichen Informationen nur in dem Umfang anzufertigen, der für die effektive Durchführung des Vertrags erforderlich ist, und beim Kopieren der vertraulichen Informationen
    sicherzustellen, dass etwaige Kennzeichnungen auf den Originaldokumenten, die auf den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen hinweisen, auf den Kopien ebenso gut
    lesbar sind wie auf den Originaldokumenten; und
    c. den offenlegenden Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, nachdem sie von einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Nutzung oder einer tatsächlichen oder drohenden
    unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hat, und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Nutzung oder eine solche Offenlegung zu
    verhindern oder zu beenden, erforderlichenfalls mit Unterstützung des offenlegenden Vertragspartners.
  5. Der empfangende Vertragspartner wird vertrauliche Informationen nur an solche ihrer Mitarbeiter, Direktoren, verbundenen Unternehmen und Berater weitergeben, deren Position so beschaffen
    ist, dass eine solche Weitergabe für die Gespräche im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich ist. Diese Personen müssen ebenfalls durch eine
    Geheimhaltungspflicht gebunden sein, die mit den Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung vergleichbar ist.
  6. Für den Fall, dass der empfangende Vertragspartner einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung dervertraulichen
    Informationen des offenlegenden Vertragspartners unterliegt, wird der empfangende Vertragspartner:
    a. den offenlegenden Vertragspartner unverzüglich schriftlich auf diese Verpflichtung hinweisen und den offenlegenden Vertragspartner auf Verlangen so weit wie möglich dabei unterstützen,
    die vertraulichen Informationen zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen; und
    b. soweit keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden, nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung oder Anordnung offengelegt
    werden müssen, und sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die offengelegten vertraulichen Informationen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dieser
    Geheimhaltungsvereinbarung behandelt werden.
  7. Der empfangende Vertragspartner ist auf Verlangen des offenlegenden Vertragspartners verpflichtet:
    a. alle vertraulichen Informationen, ob in schriftlicher oder sonstiger Form, zusammen mit allen Vervielfältigungen und Kopien davon unverzüglich zurückzugeben oder nach Wahl des
    offenlegenden Vertragspartners nachweislich zu vernichten;
    b. zur gleichen Zeit alle anderen Materialien, einschließlich der von dem empfangenden Vertragspartner selbst erstellten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder
    Rückschlüsse auf solche zulassen, zurückzugeben oder nach Wahl des offenlegenden Vertragspartners deren Vernichtung nachzuweisen; und
    c. dem offenlegenden Vertragspartner schriftlich zu bestätigen, dass er die vertraulichen Informationen in der beschriebenen Weise zurückgegeben oder vernichtet hat.
  8. Vertrauliche Informationen werden auf die sicherste Art und Weise nach dem aktuellen Stand der Technik vernichtet, soweit dies dem empfangenden Vertragspartner möglich und zumutbar ist.
  9. Die zur Herausgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartner ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind
    Kopien, die zur gesetzlichen Dokumentationspflicht erforderlich sind. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind archivierte und verschlüsselte Sicherheitskopien des elektronischen Datenverkehrs,
    sowie Sicherheitskopien aufgrund interner Sicherheits- und Compliance Richtlinien des empfangenden Vertragspartners.
  10. Der offenlegende Vertragspartner bleibt Eigentümer der Rechte an den vertraulichen Informationen. Nichts in dieser Geheimhaltungsvereinbarung gewährt dem empfangenden Vertragspartner
    eine Lizenz, einen Titel oder ein Recht an den vertraulichen Informationen oder an geistigen Eigentumsrechten der anderen Vertragspartner.
  11. Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet keine der Vertragspartner, vertrauliche Informationen gegenüber dem anderen Vertragspartner offenzulegen. Die Vertragspartner behalten
    sich das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, vertrauliche Informationen nicht an die anderen Vertragspartner herauszugeben.
  12. Bei der Bereitstellung von vertraulichen Informationen im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung gibt keine der Vertragspartner eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung
    hinsichtlich ihrer Angemessenheit, Genauigkeit, Hinlänglichkeit oder Korrektheit oder Freiheit von Mängeln jeglicher Art, einschließlich der Freiheit von Patent-, Urheberrechts- oder
    Markenrechtsverletzungen, die sich aus der Verwendung dieser vertraulichen Informationen ergeben können.
  13. Jeder Vertragspartner erkennt an, dass ein finanzieller Schadenersatz möglicherweise keine ausreichende Abhilfe für die unbefugte Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen
    darstellt und dass im Falle eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung, der geschädigte Vertragspartner berechtigt ist, ohne Verzicht auf
    andere Rechte oder Rechtsbehelfe, einstweilige Maßnahmen zu erwirken oder eine Unterlassungsklage einzureichen.
  14. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt für fünf (5) Jahre ab der Offenlegung der vertraulichen Informationen.

15 Geheimhaltungsvereinbarung

  1. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis
    unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Auftragnehmers.
  2. Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, , die Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der
    Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen
    Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß
    Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

17 Schlussbestimmungen

  1. Hat ein Vertragspartner im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird er das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen,
    einschließlich die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, beachten und erforderliche Maßnahmen
    zur Datensicherung mit dem anderen Vertragspartner abstimmen und es diesem ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.
  2. Der Auftraggeber erlaubt es dem Auftragnehmer, die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragspflichten teilweise oder vollständig durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
  3. Alle in dem Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, die naturgemäß über die Vertragsbeendigung hinaus fortlaufen, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in
    Kraft, insbesondere alle finanziellen Pflichten, die der eine Vertragspartner vertragsgemäß zugunsten der anderen Vertragspartner erfüllen muss.
  4. Insofern der Auftragnehmer keinen Widerspruch gegen ein Dokument, eine Mitteilung oder eine Maßnahme des Auftraggebers einlegt, stellt dies keinen Verzicht auf Bestimmungen des
    Vertrags dar

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUMO Mess- und Regelgeräte GmbH
Fassung April 2024